Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma Unger Böden, Schwabhausen (AGB)

 
1. Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bestimmt für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Unger Böden. Änderungen durch unsere Auftraggeber unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingun- gen widersprechen wir ausdrücklich.

2. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen (auch Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung f r Bau- leistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss g ltigen Fassung, soweit der Auftrag von einem im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privat- kunden wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) Vertragsbestandteil, bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.

 2.1  Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Bei Auftragsabweichungen durch den Auftragge- ber bzgl. des Kostenvoranschlags kommt ein Vertrag erst nach Rückbestätigung des Auftragnehmers zu- stande.

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt (Krankheit, unverschuldetes Unver- mögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhält- nisse) verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

2.2  Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsanspr che wegen offensicht- licher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.3  Mängel

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhafte Ausführung nach- zubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, kann der Auf- traggeber keine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

2.4  Abschlagszahlung

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile (z. B. Materiallieferungen und eigens angefertigte Bauteile) kann eine Abschlagszahlung in Höhe des gelieferten Materials in Ansatz gebracht werden, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird.

Verzögert sich der Einbau montagefertiger Bauteile ganz oder teilweise durch Vorgewerke oder vom Auf- traggeber zu verantwortenden Umständen (wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören) um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe der bis dahin erbrachten Bauleistung fällig.

2.5  Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Verg tung nach ein- facher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts Anderes vereinbart ist. Bei Zahlung der Gesamtforderung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung gewährt der Auftragneh- mer einen Skontoabzug von 2%.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausf hrung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt. 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber ohne Ab- sprache mit dem Auftragnehmer das Angebot an Dritte weitergibt um sich auf Grund dessen ein Alterna- tivangebot einzuholen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

4.2 Mangelfolgeschäden

Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschaden) verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Ausgenommen hiervon sind Ersatzansprüche von Privatkunden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruhen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind z. B. Be- schläge und gängige Bauteile (T ren und Fenster) zu ölen/fetten oder Böden z. B. Parkett nach Hersteller- vorschrift zu reinigen. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionst chtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsanspr che gegen den Auftragnehmer entstehen.

Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände und Materialien bleiben bis zur vollen Bezahlung der Waren Eigentum des Auftragnehmers.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. An Stelle der ungültigen Klausel tritt eine gültige Klausel, die dem Sinn und Inhalt der ungültigen am nächsten kommt.

Stand: Januar 2017